EINKAUFS - UND BESTELLBEDINGUNGEN
EINKAUFS - UND BESTELLBEDINGUNGEN

EINKAUFS - UND BESTELLBEDINGUNGEN


EINKAUFS - UND BESTELLBEDINGUNGEN

EINKAUFS- UND BESTELLBEDINGUNGEN

1. Anwendungsbereich

1.1 Für alle unsere Aufträge gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen. Wir kaufen und bestellen nur zu diesen Bedingungen. Mit Eingehen der Geschäftsbeziehung mit uns erkennen unsere Partner bzw. Auftragnehmer - im folgendem „Partner“ genannt – diese Einkaufs- und Bestellbedingungen für die bestellten bzw. beauftragten Lieferungen und Leistungen an. Dabei gelten diese Einkaufs- und Bestellbedingungen auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass sie bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden müssen. Dies gilt selbst dann, wenn die Geschäftsbedingungen des Partners andere Bestimmungen enthalten.

1.2 Wir widersprechen hiermit der Geltung abweichender Bedingungen, insbesondere uns vom Partner mitgeteilter Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen gelten daher nicht, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt bzw. anerkannt werden. Unser Schweigen auf uns mitgeteilte anders lautende Bedingungen des Partners oder auf Einheitsbedingungen können nicht als Anerkennung dieser Bedingungen ausgelegt werden.

2. Aufträge

2.1 Unsere Aufträge sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich, per Telefax oder per E-Mail in rechtsverbindlicher Form erteilt worden sind. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen sind erst nach entsprechender Bestätigung durch uns verbindlich.

2.2 Aufträge sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Sie gelten in jedem Falle als angenommen, wenn sie innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Bestellung nicht abgelehnt werden. Erfolgt die schriftliche Bestätigung nicht innerhalb von 3 Tagen, sind wir ohne weitere Ankündigung berechtigt, von unserer Bestellung zurückzutreten.

2.3 Der Partner übernimmt mit Annahme der Bestellung uns gegenüber die Pflicht, unsere Bestellung sachlich zu prüfen und auf eventuelle Ungereimtheiten sowie auf eine Abweichung seines Angebotes von unserer Bestellung hinzuweisen. Eine Verletzung dieser Hinweispflicht verpflichtet den Partner zum Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens.

2.4 Wir sind bis zum Ergehen der Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Auftrag abzuändern. Nach Auftragsbestätigung sind wir berechtigt, unseren Auftrag hinsichtlich des Liefergegenstandes, der Liefermenge oder der vereinbarten Leistung bis zum Zeitpunkt der Erfüllung des erteilten Auftrages durch den Partner abzuändern, ohne dass hierdurch dem Partner Ansprüche auf Schadensersatz oder Erfüllung zustehen, wenn unsere Abänderung dem Partner zumutbar ist. Widerspricht der Partner unserer Abänderung nicht binnen einer Frist von 3 Tagen schriftlich, gilt die von uns vorgenommene Änderung gegenüber dem Partner als zumutbar.

2.5 Abänderungen (Änderungen oder Ergänzungen) unserer Bestellung durch den Partner sind nur zulässig, wenn diese durch den Partner uns gegenüber schriftlich mitgeteilt und von uns sodann schriftlich bestätigt worden sind.

2.6 Die Ausarbeitung von Entwürfen, Projekten, Kostenberechnungen usw. ist für uns kostenlos und unverbindlich, und zwar auch dann, wenn üblicherweise solche Leistungen nur entgeltlich erbracht werden. Dies gilt auch dann, wenn wir den Auftrag nicht erteilen.

3. Lieferung/Leistung

3.1 In unserem Auftrag geben wir die vom Partner im Angebot ausgewiesenen Lieferfristen/Liefertermine wieder, es sei denn, wir haben mit dem Partner nach Abgabe des Angebotes betreffend die Lieferfristen/Liefertermine andere Vereinbarungen getroffen oder Angaben für Lieferfristen/Liefertermine sind durch den Partner nicht erfolgt. Unsere in der Bestellung angegebenen Lieferfristen/ Liefertermine sind damit für den Partner uns gegenüber verbindlich, es sei denn, der Partner widerspricht den von uns angegebenen Lieferfristen/Lieferterminen schriftlich binnen einer Frist von 3 Tagen. Das Recht zum Widerspruch des Partners besteht jedoch nicht, wenn die von uns angegebenen Lieferfristen/ Liefertermine dem Angebot des Partners bzw. der abweichenden Vereinbarung zwischen uns und dem Partner nach Ergehen des Angebotes des Partners entsprechen.

3.2 Bei Terminbestätigung auf eine Kalenderwoche gilt stets der erste Tag der Kalenderwoche, in der Regel der Montag bzw. falls der Montag ein Feiertag ist, der darauffolgende Werktag.

3.3 Warenanlieferungen müssen hinsichtlich des konkreten Liefertermins (Zeitfenster am vereinbarten Tag der Anlieferung) mit uns abgesprochen und von unserer zuständigen Abteilung bestätigt sein, sofern eine solche Vereinbarung nicht schon bereits zuvor getroffen wurde. Wird Ware zu früh angeliefert, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Annahme zu verweigern, diese auf Kosten des Partners zurückzusenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners bis zum Eintritt des Liefertermins zu lagern; die Fälligkeit der Vergütung des Partner wird durch die Lagerung nicht auf einen früheren Zeitpunkt verlagert.

3.4 Teillieferungen oder –leistungen sind nur zulässig, wenn sie schriftlich mit uns vereinbart worden sind. Zu Minderlieferungen oder –leistungen ist der Partner nicht berechtigt, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart.

3.5 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den mangelfreien Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahmefähigkeit an.

3.6 Der Partner gerät mit Ablauf der Lieferfrist oder des Liefertermins ohne weitere Mahnung oder Fristsetzung in Verzug. Für den Fall, dass eine Lieferverzögerung durch den Partner nicht zu vertreten ist, verlängert sich die Lieferfrist/der Liefertermin um den Zeitraum der nicht zu vertretenden Verzögerung entsprechend. Wir sind jedoch zum Rücktritt berechtigt, wenn ein weiteres Festhalten an dem Auftrag für uns nicht zumutbar ist und innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Erklärung unseres Rücktritts die Lieferung durch den Partner an uns nicht vorgenommen wird. Bei Vornahme der Lieferung innerhalb dieser Frist ist unser Rücktritt gegenstandslos.

Unabhängig davon, ob der Partner die Lieferverzögerung zu vertreten hat, hat der Partner uns unverzüglich über eintretende Verzögerungen bei Ausführung der Lieferung, insbesondere die zu erwartende Dauer der Verzögerung zu informieren. Unterlässt der Partner uns gegenüber diese Information oder nimmt er sie nicht rechtzeitig vor, ist der Partner zum Ersatz eines uns hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Der Partner ist verpflichtet, erkennbare Verzögerungen bei der Lieferung durch entsprechende ausgleichende Maßnahmen, insbesondere eine beschleunigte Beförderung, zu reduzieren, unabhängig davon, ob der Partner die Verzögerung zu vertreten hat.

3.7 Hält der Partner den vereinbarten Termin nicht ein, so sind wir berechtigt, gem. den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung (uns entstandene Kosten durch Produktionsausfall, Produktionsänderungen, Konventionalstrafen durch unsere Kunden etc.) zu verlangen. Die Abnahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die vorstehend genannten oder auf sonstige Rechte. Teillieferungen oder –leistungen beenden den Verzug nicht.

Sind wir durch Liefer-/Leistungsverzug gezwungen, uns nach Rücktritt anderweitig einzudecken, so trägt der Partner die Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten und dem höheren Preis, den wir für die anderweitige Eindeckung aufwenden müssen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

Wir sind des Weiteren berechtigt, als Vertragsstrafe für nicht rechtzeitige Lieferung oder Leistung 0,2 % des Nettobestellwertes bei Überschreitung des vereinbarten Termins pro Werktag, höchstens jedoch 5 % des Nettobestellwertes, zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten. Eine etwa anfallende Vertragsstrafe werden wir bei Zahlung der Rechnung des Partners geltend machen. Eines Vorbehaltes bei Annahme der Lieferung oder Leistung bedarf es nicht; vielmehr sind wir berechtigt, die Vorbehaltserklärung gegenüber dem Partner binnen eines Monats nach Annahme des letzten Teils der Lieferung oder Leistung abzugeben.

3.8 Auf allen Verpackungsgebinden (Europalette) und Papieren (Analysezertifikat, Lieferschein) jeder Lieferung ist die Bestellnummer, Bestellposition, Materialnummer, Liefermenge, Empfängeranschrift und Lieferantennummer anzugeben. Die Lieferpapiere sind durch den Spediteur oder Frachtführer an uns auszuhändigen. (Bei Stückgut und Paketdiensten müssen die Lieferpapiere der Sendung beigefügt sein.)

3.9 Der Partner garantiert selbständig, die Anforderungen der Vereinbarung „Anlieferbedingungen der Mann & Schröder GmbH “ zu erfüllen.

4. Gefahrübergang bei Eingang oder Abnahme

4.1 Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowievon Leistungen mit deren Abnahme über.

Der Partner trägt jedwede Gefahr, einschließlich des Transportrisikos und des Risikos des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung und zwar bis zur Abnahme durch unsere Wareneingangskontrolle, welche im Fall der Lieferung von Ware nach Anlieferung frei Haus entweder bei uns oder an dem von uns angegebenen Bestimmungsort erfolgt.

Die endgültige Abnahme der Ware durch unsere Qualitätssicherung (4.3) bleibt davon unberührt.

4.2 Bei Selbstabholung oder Abholung durch einen von uns beauftragten Spediteur ab Lager des Partners gehen im Fall der Lieferung von Ware nur das Transportrisiko sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf uns über, in dem die Ware auf unser Transportmittel oder das Transportmittel des von uns beauftragten Spediteurs geladen wird. Im Übrigen bleibt es bei der Abnahme- und Gefahrübertragungsregelung der vorstehenden Ziffer 4.1.

4.3 Die endgültige Abnahme der Lieferung erfolgt in jedem Fall erst nach Anlieferung der Ware bei uns oder an dem von uns angegebenen Bestimmungsort und erst nach Durchführung unserer Qualitätskontrolle.

4.4 Der Versand an uns erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Partners, auch wenn eine Kostenbeteiligung vereinbart ist. Solange keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, gehen die Versandkosten grundsätzlich zu Lasten des Partners. Der Partner hat die Sendung auf seine Kosten gegen Transportrisiken zu versichern. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins erforderliche beschleunigte Beförderung sind vom Partner zu tragen.

Bei Preisstellung frei Empfänger können wir ebenfalls die Beförderungsart frei bestimmen.

Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Partners ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit von uns keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben wird. Etwaige Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Versandvorschriften gehen in jedem Fall zu Lasten des Partners.

5. Lieferumfang bei Software

An Software die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation erhalten wir neben dem Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße oder gewöhnliche Verwendung des Produktes erforderlichen Umfang auch das Recht der zeitlich und räumlich unbegrenzten Nutzung innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens. Diese Rechtsposition sind wir berechtigt, uneingeschränkt an unsere Kunden weiterzugeben.

6.Verpackung

Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien verwendet werden. Die Kosten für Verpackung und Packmaterial trägt der Partner. Verpackung und Packmaterial wird durch den Partner zurückgenommen. Die Kosten des Rücktransports trägt der Partner. Nach unserer Wahl sind wir auch berechtigt, Transportverpackungen und sonstiges Packmaterial zu entsorgen und die Kosten zur Entsorgung von den Rechnungen des Partners in Abzug zu bringen.

7. Lagerhaltung

Ist mit dem Partner aufgrund des Liefer/Produktionsvertrag eine Lagerhaltung vereinbart, so ist der Partner verpflichtet, die Waren (Rohstoffe, Zwischen- und Fertigprodukte und Verpackungsmaterialien) so zu lagern, wie sie den jeweiligen Produktanforderungen entsprechen. Eine nachteilige Beeinflussung der Ware durch die Lagerung muss ausgeschlossen sein.

8. Preise und Zahlung

8.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Die Preise gelten einschließlich Verpackung und freier Anlieferung inkl. aller beim Partner anfallender Kosten, die insbesondere Zoll, Abschöpfung, Untersuchungskosten usw. einschließen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

8.2 Unsere Zahlungen erfolgen - wenn nicht anders auf der als Einzelbestellung oder als „Lieferantenkontrakt“ ( Gesamtmengenbestellung )bezeichneten Bestellung vereinbart – gem. den zwischen den Partnern vereinbarten Zahlungsbedingungen.

Geht die Rechnung vor Abnahme der berechneten Waren oder Leistungen bei uns ein, beginnen die Fristen erst mit der Abnahme.

8.3 Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen. In den Rechnungen müssen die Bestellkennzeichen, die einzelnen Artikel und Mengen sowie die

Stückpreise und Gesamtpreise, die Lieferantennummer sowie die Versandanschrift gesondert ausgewiesen werden. Die Rechnungen müssen den jeweils einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechtes entsprechen, so dass wir berechtigt sind, bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen, die Vorsteuer geltend zu machen. Rechnungen dürfen keinesfalls der Lieferung beigefügt werden.

8.4 Die vollständige Angabe der Bestellkennzeichen sowie die Einhaltung der Rechnungsformalien ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Rechnungsbetrages.

8.5 Gegen die fälligen Forderungen des Partners sind wir wegen unserer fälligen Ansprüche berechtigt, die Aufrechnung zu erklären, oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, auch wenn unsere Forderungen nicht rechtskräftig festgestellt sind bzw. vom Partner bestritten werden:

Auch bei erklärter Aufrechnung sind wir zum Skontoabzug berechtigt. Im Falle der Geltendmachung eines Zurück- behaltungsrechtes sind wir nach Wegfall unseres Zurückbehaltungsrechtes zum Skontoabzug bei sodann erfolgender Zahlung berechtigt, wenn unsere Zahlung ohne Berücksichtigung des Zeitraumes der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes immer noch innerhalb der zum Skontoabzug berechtigenden Zahlungsfrist liegt.

Unsere Zahlungen stellen kein Anerkenntnis des der Zahlung zu Grunde liegenden Rechnungsbetrages bzw. der uns gegenüber erhobenen Forderung dar. Durch unsere Zahlungen verzichten wir nicht auf bestehende Gewährleistungs- oder Garantieansprüche wegen Mängeln der vertragsgegenständlichen Leistung oder sonstiger hiermit verbundener Rechte.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferte Ware geht mit Anlieferung an der von uns angegebenen Empfangsstelle in unser Eigentum über. Der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

9.2 Für den Fall das wir mit dem Partner ausdrücklich die Geltung eines Eigentumsvorbehaltes vereinbaren, ist ausschließlich ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart. Bei Weiterveräußerung oder Verarbeitung/ Verbindung erlischt der Eigentumsvorbehalt.

9.3 Für den Fall, dass wir uns mit dem Ausgleich unserer Verbindlichkeiten in Verzug befinden, ist der Partner im Falle der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes berechtigt, die nicht bezahlte Vorbehaltsware herauszuverlangen. Voraussetzung hierfür ist eine weitere schriftliche Mahnung mit einer weiteren Fristsetzung von mindestens 2 Wochen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch den Partner gilt gleichzeitig als Rücktritt vom Vertrag.

10. Qualität

10.1 Die zu liefernde Ware oder geschuldete Leistung muss in Ihren Eigenschaften, Ihrer Zusammensetzung, Qualität, Verpackung; Deklaration und Warenspezifikation den jeweiligen geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den jeweiligen Normen entsprechen. Hierbei zu erwartende Veränderungen sind zu berücksichtigen. Der Partner ist in jedem Falle verpflichtet, über eintretende aber auch zu erwartende Änderungen dieser Bestimmungen M&S unverzüglich in geeigneter Weise und Deutlichkeit zu informieren. Im Übrigen muss die zu liefernde Ware oder geschuldete Leistung für den von uns angegebenen Verwendungszweck geeignet sein und unseren Qualitätsanforderungen entsprechen. Der Partner hat unsere Angaben auf Geeignetheit zu überprüfen und hiernach sich eventuell ergebende Bedenken mitzuteilen.

10.2 Auf Verlangen hat der Partner entsprechende Nachweise über die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen uns gegenüber zu erbringen.

10.3 Der Partner garantiert selbständig, dass die zu liefernde Ware oder geschuldete Leistung unseren sich aus dem Auftrag ergebenen besonderen Anforderungen und Spezifikationen entspricht. Dies gilt z. B. hinsichtlich Gewicht, Stückzahl, Markt- und Gütevorschriften und Partienmuster. Zur Verfügung gestellte und unseren Aufträgen zugrunde gelegte Muster sind verbindlich. Der Partner garantiert selbständig, dass die Qualität und die Beschaffenheit seiner Lieferung oder Leistung dem zugrunde gelegten Muster entsprechen. Änderungen in der Spezifikation sind nur mit unserer schriftlichen Einwilligung statthaft.

10.4 Der Partner garantiert selbständig, die Anforderungen der „Qualitätsvereinbarung Mann & Schröder“ zu erfüllen.

10.5 Der Partner verpflichtet sich, alle vorhandenen Informationen zu seinen Produkten/Leistungen zur Verfügung zu stellen, die M&S zur Weiterverarbeitung sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Dokumentations- und Auskunftspflichten gegenüber Behörden, Kunden und Verbrauchern benötigt.

10.5 Der Partner verpflichtet sich, alle vorhandenen Informationen zu seinen Produkten/Leistungen zur Verfügung zu stellen, die M&S zur Weiterverarbeitung sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Dokumentations- und Auskunftspflichten gegenüber Behörden, Kunden und Verbrauchern benötigt.

10.6 Der Partner gewährleistet die durchgängige und lückenlose Rückverfolgbarkeit seiner gelieferten Waren. Die Rückverfolgbarkeit erstreckt sich auch auf für vom Partner gelieferte Waren verwendete Roh und Hilfsstoffe sowie Verpackungsmaterialien.

11. Sachmängelhaftung und Schadenersatzansprüche

11.1 Der Partner hat nach unserer Wahl auf seine Kosten auftretende Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Führt der Partner die Mangelbeseitigung bzw. die Ersatzlieferung oder –leistung nicht innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Frist aus, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen oder auf Kosten des Partners selbst Nachbesserung oder Neulieferung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Partner außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung oder Ersatzleistung binnen angemessener Frist durchzuführen.

Wir sind auch berechtigt, den aufgrund der Pflichtverletzung entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns, als Schadenersatz zu verlangen. Wir sind berechtigt, Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen des Partners gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen. Unser Schadensersatzanspruch ist in der Höhe unbegrenzt.

Werden wir unsererseits durch unseren Kunden oder durch Dritte auf Schadenersatz oder Produkthaftpflicht in Anspruch genommen, so hat uns der Partner von derartigen Ansprüchen freizustellen und daraus entstandene Kosten, insbesondere die Kosten einer Rückrufaktion, zu erstatten, soweit seine Lieferung oder Leistung oder sonstige Handlungsweise hierfür ursächlich war und er hierfür einzustehen hat.

Der Partner ist verpflichtet eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung, die auch eventuelle Rückrufaktionen abdeckt und auch das Risiko einer Produktlieferung ins Ausland, berücksichtigt, vorzuhalten. Auf Anforderung sind uns die Versicherungspolice und die einschlägigen Zahlungsbelege vorzulegen.

11.2 Der Partner ist verpflichtet, vor Absendung an uns die Ware auf Fehlerfreiheit für uns zu kontrollieren. In Abweichung von § 377 Abs. 1 HGB sind wir daher nicht verpflichtet, die Ware nach Anlieferung zu untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich anzuzeigen. Eine Genehmigungsfiktion bezüglich Mängel tritt nicht ein. Insoweit verzichtet der Partner auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge, es sei denn, dass bei der an uns versandten Ware ein offenkundiger Mangel vorliegt und dieser Mangel nach Vornahme der Kontrolle durch den Partner entstanden ist (transportbedingter Mangel). Will der Partner in diesem Fall den Einwand der verspäteten Mängelrüge geltend machen, hat er darzulegen und zu beweisen, dass der Mangel an der Ware auf dem Transportweg entstanden ist.

11.3 Unbeachtet vorstehender Regelung führen wir bei Anlieferung von Ware die branchenüblichen Stichproben durch, welche von uns dokumentiert werden. Das gleiche gilt, wenn wir unübliche Auffälligkeiten der angelieferten Ware zum Anlass nehmen, spezielle Stichproben unter Zuhilfenahme sachgerechter wissenschaftlicher Untersuchungsmethoden vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Soweit Mängel der angelieferten Ware von uns nicht durch Stichproben in der vorgenannten Weise festgestellt werden können, handelt es sich nicht um erkennbare Mängel im Sinne des § 377 Abs. 2 HGB. Wir sind berechtigt, solche Mängel innerhalb der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu rügen, und zwar auch dann, wenn die mängelbehaftete Ware inzwischen von uns bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Wir behalten uns das Recht vor, die uns entstandenen Kosten als Schadenersatz geltend zu machen (Produktionsausfall, Konventionalstrafen von unseren Kunden etc.)

11.4 Sachmängel verjähren in 24 Monaten, soweit gesetzlich nicht eine längere Verjährungsfrist gilt. Für den Fall, dass wir uns bei der Auswahl der Gewährleistungsalternativen für die Ersatzleistung entscheiden, beginnt die Gewährleistungsfrist für die Ersatzlieferung mit deren Eingang bei der Empfangsstelle von neuem.

11.5 Sofern dem Partner Rückgriffsansprüche gegen seinen Vorlieferanten gemäß § 478 BGB zustehen, tritt der Partner diese bereits jetzt vollumfänglich an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

11.6 Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände gehen zu Lasten des Partners.

12. Beweislast

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Sofern es für die Berechtigung unserer Schadenersatzforderungen oder sonstiger Gewährleistungsansprüche auf ein Verschulden des Partners ankommt, hat dieser zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und sonstigen Vertragspartnern des Partners wird dem Partner zugerechnet.

13. Rechtsmängel, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

13.1 Der Partner garantiert, dass seine Lieferung frei von Rechtsmängeln, insbesondere frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ist. Insoweit werden wir durch den Partner von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich aus Rechtsmängeln oder einer Schutzrechtsverletzung ergeben können, freigestellt. Die Verjährung für Rechtsmängel beträgt 3 Jahre.

13.2 Werden wir von Dritten wegen Rechtsmängeln und/oder Schutzrechtsansprüchen betreffend die an uns gelieferte Ware/Gegenstände in Anspruch genommen, ist der Partner verpflichtet, alle zur Abwehr dieser Ansprüche durch uns erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere erforderliche Auskünfte zu erteilen. Zur Vornahme der Abwehrmaßnahmen bei uns anfallende

Kosten hat der Partner uns vorzuschießen. Auf unser Verlangen hat der Partner die Abwehrmaßnahme für uns in unserem Namen auf seine Kosten durchzuführen. Sollten wir in einem Rechtsstreit wegen behaupteter Rechtsmängel oder Schutzrechtsverletzungen unterliegen, so bindet das Ergebnis dieses Rechtsstreites den Partner, auch wenn eine Streitverkündung nicht erfolgt, sofern wir den Partner über den Rechtsstreit informiert haben.

Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Partner uns gegenüber das Bestehen der von dritter Seite geltend gemachten Ansprüche anerkennt. In diesem Falle ist der Partner uns gegenüber unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte zum Schadensersatz verpflichtet.

13.3 Alle weitergehenden Ansprüche wegen sonstiger Rechtsmängel bleiben unberührt und können durch den Partner nicht ausgeschlossen werden.

14. Besonderheiten bei sonstigen Leistungen

Für Bau-, Montage- und sonstige Leistungen gelten die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) festgelegten Allgemeinen Vertragsbedingungen. Die uns zustehenden gesetzlichen Rechte bei Mängeln, insbesondere nach § 634 BGB, bleiben in jedem Fall unberührt.

15. Fertigungsmittel und Beistellungen

15.1 Eigentum und sämtliche Urheberrechte an von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Mustern verbleiben bei uns. Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und können von uns jederzeit zurückverlangt werden, sobald sie zur Ausführung der Lieferungen nicht mehr benötigt werden. Dies gilt auch über die laufenden Verträge hinaus.

Der Partner verpflichtet sich eventuell vorhandene digitale Daten gegen eine Bestätigung zu vernichten.

15.2 Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Maschinen, Apparaturen, Verpackungen oder sonstige von uns zu Abwicklung des Vertrages überlassene Gegenstände bleiben unser Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß und im Rahmen dieses Vertrages genutzt werden. Sie sind vom Partner sorgsam zu behandeln, ordnungsgemäß aufzubewahren, zu warten, instandzuhalten und zu schützen. Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung setzt sich unser Eigentum in der neu geschaffenen Sache fort.

15.3 Fertigungsmittel (Werkzeuge, Druckvorlagen, usw.), die zur Durchführung der Bestellung vom Partner hergestellt wurden, gehen nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum von M&S über, auch wenn sie im Besitz des Partners verbleiben. Auf Anforderung sind diese M&S auszuhändigen.

15.4 Für Werkzeuge gilt die „Rahmenvereinbarung über die Herstellung, Verwendung und Verwahrung von Werkzeugen“

16. Betriebshaftpflicht

Im Umfang seiner Haftungs- und Freistellungsverpflichtungen entsprechend hat der Partner eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung für Vermögens-, Sach- und Personenschäden abzuschließen. Ein Nachweis muss M&S auf Verlangen innerhalb von 5 Werktagen zugänglich gemacht werden

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

17.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen oder Leistungen ist der von uns in dem Auftrag angegebene Bestimmungsort. Erfüllungsort für Zahlungen an uns sowie für unsere Zahlungsverpflichtungen ist Siegelsbach.

17.2 Soweit der Partner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand das für unseren Sitz in Siegelsbach zuständige Gericht, und zwar auch im Wechsel- und Scheckprozess.

Wahlweise sind wir berechtigt, auch die für den Geschäftssitz des Partners bzw. seine federführende Filiale zuständigen Gerichte anzurufen

18. Sonstiges

18.1 Der Partner verpflichtet sich, Stillschweigen über die von uns getätigten Aufträge zu bewahren und insbesondere Dritten ohne Zustimmung von uns keine Kenntnis über den Umfang und die Art der bestellten Waren oder Leistungen sowie deren Verwendung zu geben. Der Partner haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer der vorgenannten Verpflichtungen erwachsen.

18.2 Die von uns dem Partner überlassenen Modelle, Formen, Muster, Werkzeuge, Lehren, Druckvorlagen, Zeichnungen, Normenblätter oder sonstige Unterlagen, insbesondere elektronisch erfasste Daten, sowie die danach hergestellten Gegenstände dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder für andere als die Vertraglichen Zwecke benutzt, noch an Dritte weitergegeben werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Kommt der Partner dieser Verpflichtung nicht nach, können wir jederzeit ihre Herausgabe unbeschadet unserer sonstigen Rechte, insbesondere eines Anspruches auf Schadensersatz verlangen. Auf Verlangen oder nach Beendigung des Auftrags oder der Geschäftsbeziehung sind diese Unterlagen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen sowie Formen, Modelle, und Werkzeuge unverzüglich an uns herauszugeben. Sämtliche Rechte an diesen Informationen, Unterlagen und Gegenständen verbleiben bei uns. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt davon unberührt.

18.3 Der Partner kann seine Forderungen gegen uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.

18.4 Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung ist unzulässig und berechtigt uns, wahlweise Schadenersatz zu verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

18.5 Soweit nach diesen Einkaufsbedingungen die Einhaltung der Schriftform vorgesehen ist, kann sie nicht durch Einhaltung der elektronischen Form des § 126 a BGB ersetzt werden.

18.6 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Ergebnis nach dem von der jeweils unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen.

18.7 Alle Rechtsbeziehungen und Rechtshandlungen im Verhältnis zwischen uns und dem Partner sowie dessen Rechtsnachfolgern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

18.8 Erbringt der Partner für uns Leistungen, ist er für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere derjenigen der jeweiligen Berufsgenossenschaft, selbst verantwortlich. Er übernimmt ferner die Verpflichtung, uns seine Arbeitskräfte namentlich zu melden und sie zu veranlassen, auf unseren Werksgeländen die jeweilige Werksordnung oder sonstige, in unseren Betrieben Bestehende Vorschriften zu beachten.